Satzung des Fördervereins KiFaZ Hartenecker Höhe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein KiFaZ Hartenecker Höhe mit Sitz in 71640 Ludwigsburg, Anna-Neff-Straße 1. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.09. bis zum 31.08.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung, Jugendhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke. 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch 

  1. die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an das Kinder- und Familienzentrum (KiFaZ) Hartenecker Höhe, Anna-Neff-Straße 1 in 71640, welche diese unmittelbar verwenden zur
    • Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Exkursionen, Wanderungen, Lehrfahrten, Lehrgängen u.s.w.
    • Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien 
    • Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  2. Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen,
  3. ideelle Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit, 
  4. Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Spendern und Mitgliedern. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Personen an. Dazu gehören insbesondere die Leitung des Kindergartens, die Erzieher/innen, die Erziehungsberechtigten und Angehörigen der Kinder, der Elternbeirat und der Träger des Kindergartens sowie die Förderer des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden (ordentliche Mitglieder) sowie Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (außerordentliche Mitglieder bis zu dem Jahr, vor welchem sie volljährig werden). Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der/die Antragsstellende für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und bis zum 31.07. des Geschäftsjahres dem Vorstand per Brief oder Email mitgeteilt sein muss,
    2. durch Tod,
    3. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    4. durch Ausschluss, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
  • Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere
    1. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vor
    2. oder wenn ein Mitglied seinen Beitrag über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet hat.
  • Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wird rechtswirksam, wenn das auszuschließende Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses dagegen schriftlich (Brief oder Email) Einspruch beim Vorstand eingelegt hat. Über den Einspruch entscheidet die ihm nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Es besteht von Seiten des Ausgeschlossenen kein Recht auf eine zeitnahe Versammlung. Der Beschluss gilt auch dann als zugestellt, wenn der Brief an die zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift abgesandt wurde und wegen falscher oder nicht mehr gültiger Anschrift nicht zugestellt werden kann.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen oder Vorschläge über die zweckent-sprechende Verwendung der Mittel zu machen. Sie haben in der Mitgliederver-sammlung gleiches Stimmrecht. Beides gilt nicht, wenn keine satzungsgemäßen Beiträge gezahlt werden. Kinder und Jugendliche (außerordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln; ausgenommen ist der Auslagenersatz bei der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben. Der Vorstand kann mit Vereinsmitgliedern eine entgeltliche Tätigkeit für den Verein vereinbaren. Die Entscheidung über Vertragsinhalt, Dauer und Beauftragung trifft der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31.10. des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe des Vereinsjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
  2. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die dem Zweck des Vereins entsprechend verwendet werden.
  3. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß § 5 Ziff. 2 behandelt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus 
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. einer/m Vertreter/in des pädagogischen Personals der Einrichtung
  2. 1. und 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die sich zur Wahl stellenden Personen müssen Mitglieder im Verein sein und die Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit Stimmrecht im Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode wählen.
    Der/Die Vertreter/in des pädagogischen Personals der Einrichtung wird von den pädagogischen Betreuungskräften in den Vorstand entsandt. Der/die Vertreter/in des Personals kann ihre/seine Aufgabe jeweils delegieren. Das Personal der Tageseinrichtung ist für die Vorstandsämter der Ziff. 1 a – d nicht wählbar. Ist die entsandte Person der Einrichtung nicht Mitglied im Verein ist sie in den Sitzungen dennoch stimmberechtigt.
    Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n einzeln oder den/die 2. Vorsitzende/n einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er entscheidet außer in den in dieser Satzung geregelten Fällen insbesondere über Verwendung und Verwaltung der Haushaltsmittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen und den Vorstand bei seinen vielfältigen Aufgaben beraten und unterstützen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder persönlich oder per Telekommunikationsmittel anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem/ der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen per Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Emailadresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds per einfachem Brief einzuberufen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der Email bzw. des Briefs.
    Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstands oder auf zu begründenden Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder stattfinden. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit vorliegender und nachzuweisender schriftlicher Vollmacht zulässig. 
  3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hinsichtlich der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung siehe § 10 dieser Satzung. Die Beschlussfassung erfolgt im Übrigen durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleitenden.
    Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. Im Falle dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Der/die Vorsitzende bestimmt eine/n Protokollführer/in. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
    1. Wahl des Vorstands,
    2. Erteilung von Sonderaufgaben an den Vorstand oder an einzelne Mitglieder,
    3. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und die Bestellung des/der Kassenprüfers/in,
    4. jährliche Entlastung des Vorstands nach Vortrag eines Tätigkeitsberichts und der Jahresabrechnung sowie des Berichts des/der Kassenprüfers/in, mit der die Mitgliederversammlung die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß billigt,
    5. Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Vereinsauflösung,
    8. sonstigen Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt.
  6. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitglieder-versammlung teilnehmen.

§ 9 Anträge

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können vom Vorstand und von jedem ordentlichen Mitglied beantragt werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

§ 11 Der/Die Schriftführer/in

Der/die Schriftführerin erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er/Sie führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll. Er/Sie verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse. Er/Sie kann in der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

§ 12 Der/Die Kassenwart/in

Alle Kassengeschäfte werden vom/von der Kassenwart/in geführt. Der/die Kassenwart/in hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen. Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden von diesem/dieser allein unterzeichnet. Der/die Kassenwart/in ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge. 

§ 13 Der/Die Kassenprüfer/in

Bei der Jahresmitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 1 Jahr zu wählen, im Gründungsjahr nur bis zum Ablauf des Vereinsjahres. Der/die Kassenprüfer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstands sein darf, hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Familienzentrum Hartenecker Höhe zu verwenden hat. 

§ 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
    Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO und
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Mit dem Abschluss des Austritts aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Vereinsmitglieds gelöscht.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

Förderverein KiFaZ Hartenecker Höhe e.V.
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